Endbenutzer-Lizenzvertrag

Dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag (“Lizenzvertrag”) ist ein Vertrag zwischen Ihnen, einem Endbenutzer („Lizenznehmer“) und dem Einzelunternehmen Dipl.-Ing. (FH) Michael Hartl („Lizenzgeber“). Sie stimmen zu, dass dieser Lizenzvertrag, wie jede schriftliche Vereinbarung, welche auch von Ihnen unterzeichnet wurde, durchsetzbar ist.

Dieser Lizenzvertrag gilt für die Nutzung der Software des Lizenzgebers sowie für alle zugehörigen Inhalte (Medien, gedruckte Materialien und Dokumentationen).

Durch Öffnen der Software, Ausführen des Lizensierungsprozesses oder durch Herunterladen, Installieren, Zugreifen bzw. Benutzung der Software, erklären Sie, dass Sie die nachfolgenden Bedingungen gelesen und verstanden haben und diese einhalten werden. Wenn Sie den nachfolgenden Bedingungen nicht zustimmen, ist es nicht zulässig die Software zu installieren bzw. zu benutzen.

1.) Lizenzgewährung

Vorbehaltlich der Zustimmung dieses Lizenzvertrages und der Zahlung der jeweiligen Gebühren, gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine nicht-exklusive und nicht-übertragbare Lizenz, um die Software und die zugehörigen Inhalte und Dokumentationen für unbefristete Zeit (gemäß Lizenzschlüssel) zu nutzen.

Die Lizenz ist ausschließlich für die interne Verwendung durch den Lizenznehmer bestimmt. Die Software wird lizensiert und nicht verkauft. Daher ist der Lizenznehmer nicht Eigentümer der Software oder Teile der Software bzw. Teile von Fremdanbietern, welche in die Software integriert sind.

2.) Gewährleistungsbeschränkung

Die Software (als auch darin integrierte Teile von Fremdanbietern) funktioniert gemäß der Dokumentation und ist von der Gewährleistung ausgeschlossen (Gewährleistung allgemeine Gebrauchstauglichkeit, Gewährleistung der Eignung für einen bestimmten Zweck oder Gewährleistung der Nichtverletzung von Rechten).

Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewährleistung, dass die Software fehlerfrei, sicher und störungsfrei läuft. Des Weiteren ist nicht gewährleistet, dass die Software den Anforderungen des Lizenznehmers entspricht oder dass diese in Kombination mit dem IT-System des Lizenznehmers (Hard- bzw. Software) funktioniert.

Der Lizenzgeber lehnt jede Haftung gemäß diesem Lizenzvertrag ab. Der Lizenzgeber versichert dem Lizenznehmer, dass die Software, nach österreichischem Recht keine Copyright-Rechte, Patentrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum verletzt.

3.) Haftungsbeschränkung

Keinesfalls ist der Lizenzgeber haftbar für Schäden aller Art, unter anderem Schäden aufgrund entgangener Gewinne, Betriebs- und Produktionsausfällen, Datenverlust, Folgeschäden oder andere Schäden, welche aus der Benutzung oder dem Unvermögen der Benutzung der Software entstehen, selbst wenn der Lizenzgeber darauf hingewiesen wurde, ungeachtet dessen mit welchem Rechtsgrund der Schadenersatzanspruch begründet wurde.

Wenn der Lizenznehmer einen Anspruch geltend machen sollte, dass die Software zu einem Schaden durch grobe Fahrlässigkeit durch den Lizenzgeber geführt hat, liegt die Beweislast dafür beim Lizenznehmer. Keinesfalls übersteigt die Gesamthaftung des Lizenzgebers für schadenersatzrechtliche Ansprüche den bezahlten Betrag des Lizenznehmers für die Software.

Der Lizenzgeber haftet nicht für Handlungen, Fehler, Unterlassungen, Verstöße oder für die Fahrlässigkeit eines anderen Lieferanten oder für Schäden und Aufwände, welche daraus resultieren.

4.) Dauer und Beendigung

Dieser Lizenzvertrag tritt mit der Zustimmung des Lizenznehmers oder bei der ersten Nutzung der Software durch den Lizenznehmer in Kraft. Dieser Lizenzvertrag gilt bis zur Beendigung und endet automatisch mit einem Verstoß des Lizenznehmers gegen diesen Lizenzvertrag. In diesem Fall muss der Lizenznehmer die Software von seinem System entfernen und die zugehörigen Inhalte vernichten. Die Beendigung entbindet den Lizenznehmer nicht von Verbindlichkeiten oder Zahlungsverpflichtungen. Ein Verstoß des Lizenznehmers räumt dem Lizenzgeber das Recht auf Unterlassung oder andere geeignete Ansprüche oder Rechtsmittel ein.

5.) Eigentumsrechte

Die Software und zugehörigen Inhalte sind Eigentum des Lizenzgebers. Alle Verfügungsrechte und das Recht an geistigem Eigentum verbleiben beim Lizenzgeber. Der Lizenznehmer erkennt diese Rechte an und wird das Eigentumsrecht sowie alle anderen Rechte des Lizenzgebers nicht behindern.

Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt die Software und zugehörigen Inhalte zu teilen, zu veröffentlichen, zu verbreiten, an Dritte zu vermieten oder zu verleihen. Die Software und die zugehörigen Inhalte dürfen weder gesamt noch teilweise kopiert, übersetzt, verändert, dekompiliert, disassembliert oder modifiziert werden.

6.) Garantieausschluss

Der Lizenzgeber garantiert weder, dass die Software ohne Unterbrechung läuft, noch dass diese fehlerfrei funktioniert bzw. dass die entdeckten Fehler behoben werden. Die Software und zugehörigen Inhalte werden ohne ausdrückliche bzw. gesetzliche Garantie bereitgestellt. Die allgemeine Gebrauchstauglichkeit oder die Eignung für einen bestimmten Zweck wird durch den Lizenzgeber nicht garantiert.

Der Lizenzgeber behält sich das Recht für Fehlerbehebungen, Verbesserungen, Updates, Upgrades, Modifizierungen und der Bereitstellung neuer Software-Versionen vor, ist aber nicht dazu verpflichtet.

7.) Sonstige Bestimmungen

Kein Verzicht. Die Unterlassung einer Partei Rechte bezüglich dieses Lizenzvertrages durchzusetzen, oder Maßnahmen gegen die andere Partei, im Falle einer Verletzung dieses Lizenzvertrages, zu ergreifen, stellen keinen Verzicht dieser Partei, hinsichtlich der nachträglichen Durchsetzung der Rechte oder von nachfolgenden Maßnahmen bzgl. zukünftiger Verletzungen, dar.

Abänderungen. The Lizenzgeber behält sich das Recht vor, Änderungen dieses Lizenzvertrages von Zeit zu Zeit in seinem Ermessen vorzunehmen. Wenn der Lizenznehmer diesen Änderungen nicht zustimmt, wird der Lizenzvertrag beendet.

Geltendes Recht und Gerichtsbarkeit. Dieser Lizenzvertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen. Der Gerichtsstand ist das Bezirksgericht Liezen.

Schlussbestimmung. Sollte eine Kondition dieses Lizenzvertrages als ungültig oder nicht vollstreckbar erklärt werden, bleiben die anderen Konditionen dieses Lizenzvertrages gültig und anwendbar. Die ungültige oder nicht vollstreckbare Klausel ist durch eine rechtlich gültige Klausel zu ersetzen, welche dem Zweck der ursprünglichen Klausel am ehesten entspricht. Jede Vereinbarung, Änderung oder Ergänzung zu diesem Lizenzvertrag wird als unwirksam erachtet, sofern dies nicht schriftlich festgehalten und durch den Lizenzgeber genehmigt wurde.